Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichten. Das gemeinschaftliche Testament hat die Formerleichterung, dass es ausreicht, wenn nur ein Ehegatte das Testament niederschreibt und später unterschreibt und der andere Ehegatte mit unterschreibt. Im Regelfall werden beide Erbfälle beider Ehegatten geregelt. Wird nur ein Erbfall des erstversterbenden Ehegattens geregelt, besteht bei einer beispielsweise Demenz des überlebenden Ehegattens,, dass das gemeinsame Vermögen an die gesetzliche Erben des überlebenden Ehegattens übergeht, obwohl dies von den Ehegatten eigentlich nicht gewünscht war.
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