Gesamthandseigentum liegt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände verfügen können und jeder Einzelne nur über seinen Anteil im Ganzen verfügen kann. Dies gibt es beispielsweise bei der Erbengemeinschaft. Somit ist das Gesamthandseigentum von Miteigentum nach Bruchteilen zu unterscheiden. Miteigentum liegt beispielsweise vor, wenn ein Ehepaar zusammen Eigentümer eines Hauses ist. Dann sind diese im Regelfall Miteigentümer zu je ½.