Behält sich bei einem Schenkungsvertrag eines Gegenstandes der Schenker sog. Gegenrechte vor, so ist eine sog. gemischte Schenkung gegeben. Dies liegt beispielsweise vor, wenn in einem Schenkungsvertrag einer Immobilie die übergebenden Eltern sich einen Nießbrauch bzw. ein Wohnungsrecht oder Rückfallrechte vorbehalten. Die genannten Rechte haben einen gewissen Verkehrswert, welcher den Schenkungswert der Immobilie vermindert. Somit ist eine gemischte Schenkung gegeben. Gleiches gilt auch bei der Übernahme von Pflegeleistungen seitens des Übernehmers. Hier ist zu beachten, dass bei einer Schenkung an Personen der zweiten Ordnung oder an juristische Personen eventuell Grunderwerbsteuer anfallen kann. Weiter sind die Schenkungsteuerfreibeträge zu beachten.
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