Mit dem Tod einer Person geht mit dem Erbfall deren Vermögen von Gesetzes wegen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Der Erbe tritt demnach Kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten, somit mit allen Aktiva und Passiva des Erblassers, in dessen zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Rechtspositionen ein. Dies ist die sog. Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt automatisch ein. Allerdings muss das Grundbuch später per Antrag berichtigt werden. Will der Erbe nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werden, so muss er die Erbschaft innerhalb der genannten Fristen ausschlagen. Ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich, so besteht zumindest noch die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, damit der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet.