Bis zum 01.07.1980 gab es einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich für nichteheliche Kinder. Nach § 1934d BGB a. F. hatten nichtehelich geborene Kinder lediglich einen Erbersatzanspruch nach ihrem leiblichen Vater und konnten von diesem zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr einen vorzeitigen Erbausgleich als Barbetrag verlangen. Nach Erfüllung des Anspruchs erloschen damals alle erbrechtlichen Bindungen zwischen Kind und Vater. Inzwischen sind allerdings nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Aufgrund der vorliegenden Übergangsvorschriften sind nur noch nichteheliche Kinder, die auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik vor dem 01.07.1949 geboren wurden und bei denen der Erbfall vor dem 29.05.2009 eingetreten ist, nicht gleichgestellt.
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