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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Vormund

Bei einem minderjährigen Kind sind grundsätzlich die Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, eine Nachlassmasse, die ein Minderjähriger erbt, zu verwalten. Der Erblasser hat  die Möglichkeit, in seinem Testament zu bestimmen, dass nur einer der Elternteile oder sogar kein Elternteil diese Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen durchführt. Hat der Erblasser beide Elternteile ausgeschlossen und keine Person zur Verwaltung bestimmt, so ernennt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger. Der Erblasser kann des Weiteren bestimmen, dass ab Volljährigkeit des Kindes Testamentsvollstreckung eintritt und dann der Testamentsvollstrecker den Nachlass weiter verwaltet.


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