Beim Vorvermächtnis wird ein Gegenstand des Nachlasses dem Vorvermächtnisnehmer per Vermächtnis zugewendet und der Vorvermächtnisnehmer muss genau diesen Gegenstand zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben. Für dieses Vermächtnis gelten die für den Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2102, 2106 Absatz 1, 2107, 2110 Absatz 1 BGB entsprechend. Soll ein Grundstück im Rahmen des Vor- und Nachvermächtnisses vermacht werden, so kann der Nachvermächtnisnehmer bis zum Zeitpunkt des Nachvermächtnisanfalls durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden. Dies sollte der Erblasser ausdrücklich erwähnen.
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