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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Vor- und Nacherbfolge

Mit der Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser das Vererben seines Vermögens über zwei Erbfälle hinweg regeln. Zunächst wird der Vorerbe Erbe des Erblassers und im Regelfall mit dem Tod des Vorerben dann der Nacherbe. Der Vorerbe hat bei einer Vor- und Nacherbschaft demnach zwei Vermögensmassen: Er hat seine eigene Vermögensmasse und das Vorerbenvermögen des Erblassers. Verstirbt anschließend der Vorerbe, so geht seine eigene Vermögensmasse an die von ihm bestimmten Erben und das Vorerbenvermögen an den seitens des Erblassers bestimmten Nacherben. Bei der Vor- und Nacherbschaft ist zu unterscheiden zwischen der nicht-befreiten Vor- und Nacherbschaft und der befreiten Vor- und Nacherbschaft. Ist nichts ausdrücklich geregelt bei der Vor- und Nacherbschaft, geht das Gesetz von der nicht-befreiten Vor- und Nacherbschaft aus. Erbschaftsteuerrechtlich muss hier der § 14 ErbStG beachtet werden.


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