Eine Vorsorgevollmacht, die zu Lebzeiten des Erblassers Geltung hat, kann auch über den Tod hinaus des Vollmachtgebers wirksam sein. Dies ist dann eine sog. transmortale Vollmacht. Dies ist auch üblich bei Bankvollmachten, damit bis zur Erteilung des Erbscheins die Bankgeschäfte weiterhin getätigt werden können. Ist im Nachlass kein Grundstück, so ist es ausreichend, wenn eine Vorsorgevollmacht und eine Bankvollmacht über den Tod hinaus vorliegen. Der Bevollmächtigte kann dann für die Erben die entsprechenden Tätigkeiten durchführen. Er ist dabei den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Wichtig ist, dass die Erben natürlich jederzeit die Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht widerrufen können.