Der Begriff vorweggenommene Erbfolge ist laut Bundesgerichtshof die lebzeitige Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger. Grund für eine lebzeitige Übertragung ist beispielsweise die Absicherung der Eltern oder die Vermögensumverteilung auf Kinder, um spätere Streitigkeiten in der Familie zu verhindern oder eine Betriebsübergabe. Weiter können eventuell auch Pflichtteilsansprüche minimiert werden oder die Schenkungsfreibeträge, die alle 10 Jahre anfallen, optimal ausgenutzt werden.