Ein Vertrag zu Gunsten Dritter ist ein lebzeitiges Rechtsgeschäft des Erblassers, mit dem er ein Rechtsverhältnis nach seinem Tode regelt. Dieses Rechtsgeschäft begründet lebzeitig bereits Rechte und Pflichten, entfaltet seine Wirkung aber erst nach dem Tod des Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers entsteht das Recht des Berechtigten. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Nachlass. Häufigstes Modell des Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung oder einer Kapitalanlage. Der Bezugsberechtigte erhält dann nach Mitteilung seitens der Versicherung, welche das Schenkungsangebot des Erblassers ihm übermittelt, die Auszahlungssumme direkt, die dann nicht in den Nachlass fällt. Allerdings unterliegt diese Auszahlungssumme auch der Erbschaftsteuer. Dies ist vielfach unbekannt. Weiter kann der Erblasser mit Verträgen zu Gunsten Dritter nicht den Pflichtteilsergänzungsanspruch von missliebigen Kindern aushöhlen. Bei einer Lebensversicherung beispielsweise ist dann der Rückkaufswert bei der Pflichtteilsergänzung und den diesbezüglichen Ansprüchen zu berücksichtigen.
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