Vorempfang ist eine Zuwendung des Erblassers, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an einen gesetzlichen Erben zugewendet hat. Solche Zuwendungen sind im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen unter den Miterben auszugleichen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach §§ 2050-2057a BGB. Für die lebzeitige Schenkung gilt, dass diese unter den gesetzlichen Erben nur auszugleichen ist, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet hat. Zu beachten ist, dass ein Vorempfang auch beim Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen ist.
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