Der § 1922 I BGB ordnet die sog. Universalsukzession und den Vonselbsterwerb an. Ohne eine bestimmte Handlung oder sogar gegen den Willen des Berechtigten tritt mit dem Todeszeitpunkt der Erwerb des Nachlasses automatisch von Gesetzes wegen ganz und von selbst ein. Der Vonselbsterwerb verhindert einen herrenlosen Nachlass. Allerdings steht dem Erben natürlich das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Fall wird der Anfall der Erbschaft rückwirkend als nicht erfolgt fingiert. Der Vonselbsterwerb tritt dann ebenfalls rückwirkend bei demjenigen ein, der dann Erbe gewesen wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte.
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