Der Versorgungsfreibetrag ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Neben dem Erbschaftsteuerfreibetrag erhalten hier der Ehegatte und die Kinder im Erbfall noch einen persönlichen Versorgungsfreibetrag, welcher erbschaftsteuerfrei ist. Beim Ehegatten sind dies immer 256.000,00 €, bei den Kindern ist es gestaffelt bis zum Alter von 27 Jahren. Der Versorgungsfreibetrag wird für die Rente, welche vom Erblasser auf die Ehefrau oder die Kinder übergeht, gewährt. Wird der Versorgungsfreibetrag durch die kapitalisierten Rentenzahlungen nicht aufgebraucht, so kann der Restbetrag dem Erbschaftsteuerfreibetrag hinzu gerechnet werden. Allerdings gilt dies nicht anders herum, so dass in dem Falle, wenn der kapitalisierte Rentenanspruch einen höheren Wert als der Versorgungsfreibetrag erzielt, der überzählige Betrag zwingend zu versteuern ist.
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