nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | Ü | V | W | Z |

Voll- und Schlusserbfolge

In einem Berliner Ehegattentestament setzen die Ehegatten sich im Regelfall gegenseitig zu Alleinerben im ersten Erbfall ein und die Kinder oder dritte Personen als Erben für den zweiten Erbfall. Dies sind dann die sog. Schlusserben. Mit dem Erbfall des erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Vollerbe bedeutet, dass der überlebende Ehegatte in sämtliche Rechtspositionen des erstverstorbenen Ehegatten eintritt und die beiden Vermögensmassen der beiden Ehegatten somit verschmelzen. Diese Voll- und Schlusserbschaft ist nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB beim Ehegattentestament der Regelfall.


Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/18/d760702068/htdocs/erbrechtexperte.de/inc/classes/class.Glossar.php on line 310
← zurück

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht