In einem Berliner Ehegattentestament setzen die Ehegatten sich im Regelfall gegenseitig zu Alleinerben im ersten Erbfall ein und die Kinder oder dritte Personen als Erben für den zweiten Erbfall. Dies sind dann die sog. Schlusserben. Mit dem Erbfall des erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Vollerbe bedeutet, dass der überlebende Ehegatte in sämtliche Rechtspositionen des erstverstorbenen Ehegatten eintritt und die beiden Vermögensmassen der beiden Ehegatten somit verschmelzen. Diese Voll- und Schlusserbschaft ist nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB beim Ehegattentestament der Regelfall.
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