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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Privatschriftliches Testament

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen letzten Willen selbst in einem Testament niederzulegen. Bei einem Einzeltestament muss der Erblasser den gesamten Text handschriftlich verfassen, mit Ort und Datum versehen und anschließend auch zwingend das Testament. Bei einem Ehegattentestament muss nur ein Ehegatte das Testament niederschreiben und beide Ehegatten müssen anschließend unterschreiben. Gibt es bei diesen Formvorschriften Fehler, so ist das Testament zwingend unwirksam und nichtig. Folge hiervon ist, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt und der Gesetzgeber bestimmt, wer Erbe des Erblassers geworden ist. Gerade diese gesetzliche Erbfolge will der Erblasser aber mit seinem Testament verhindern. 

Wichtig ist, dass Datum und Ort der Erklärung nicht zwingend angegeben werden müssen. Es können sich aber bei deren fehlen Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben. Von daher sollte Ort und Datum immer angegeben werden. 

Nach der Erstellung des privatschriftlichen Testaments können Sie dieses beim zuständigen Amtsgericht in die Verwahrung geben. Für die Hinterlegung des Testaments werden einmalig € 75,00 fällig und € 18,00 für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. Der Hinterlegende bzw. bei einem Ehegattentestament beide Ehegatten müssen bei der Hinterlegung ihre Geburtsurkunde vorlegen, da beim Geburtsstandesamt ebenso registriert wird, dass ein handschriftliches Testaments für Sie hinterlegt wurde. Werden später Nachträge zum Testament abermals hinterlegt, so ist dann wiederum einmalig eine Gebühr von € 75,00 fällig. Eine andere Möglichkeit ist, wenn Sie die Hinterlegung nicht durchführen möchten, dass Sie Kopien des Testaments erstellen. Leiten Sie die Kopien an Personen, die sich in Ihrem Umfeld befinden und die dann mitbekommen würden, wenn Sie versterben. Würde nach Ihrem Tod das Testament dann nicht auffindbar sein, so kann man mit der Kopie nachweisen, dass Sie am Tag der Testamentserstellung diesen Willen hatten. Behauptet dann ein Beteiligter, Sie hätten das Testament später widerrufen, so hat diese Person dann die Nachweispflicht hierfür.


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