Bei einer Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz mit dem Ziel der Restschuldbefreiung muss der Schuldner eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode absolvieren. Erhält er in dieser Zeit eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, so ist er nicht gehindert, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen bzw. er muss keinerlei Pflichtteilsanspruch geltend machen. Nimmt er allerdings die Erbschaft an bzw. macht er den Pflichtteilsanspruch geltend, so wird die Hälfte der angenommenen Erbschaft bzw. des Pflichtteilsanspruchs in sein Privatvermögen überführt und die anderen Hälfte ist zwingend an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
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