Der Erbe hat unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zahlung des Pflichtteils, demnach die sogenannte Pflichtteilslast, auf Vermächtnisnehmer abzuwälzen bzw. dadurch den Vermächtnisnehmeranspruch zu kürzen bzw. ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis oder Auflagen insoweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Die Regelungen des § 2318 BGB sind höchst kompliziert. Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast ebenso zu tragen. Das Gleiche gilt im Zweifel für denjenigen, dem der Erblasser den Teil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zuwendet. Hat der Pflichtteilsberechtigte in den beiden genannten Fällen ein ihm zugewandtes Vermächtnis angenommen, so hat der an seine Stelle getretene Erbe das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. Auch hier kann nur dargestellt werden, dass der § 2320 BGB höchst haftungsträchtig ist und eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.
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