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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Pflichtteilsbeschränkung

Nach § 2338 BGB kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings durch testamentarische Anordnung dadurch beschränken, dass er nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zuwendet. Der Erblasser kann sogar für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. 

Voraussetzung für eine solche Beschränkung in guter Absicht ist, dass sich der Abkömmling in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder er es derart zur Überschuldung hat kommen lassen, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Der Grund der Beschränkung muss in Zeitpunkt der testamentarischen Beschränkung vorliegen und in der Verfügung angegeben werden. Aber Achtung: Die Anordnung wird unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die dem Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht. Wenn ein Erbe die Pflichtteilsbeschränkung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten geltend macht, so ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig.


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