Der Pflichtteilsanspruch steht den pflichtteilsberechtigten Personen zu, wenn diese durch den Erblasser in einem Testament enterbt worden sind. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausgehend vom vererbten Nachlasswert in Geld.
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung geschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beginnt allerdings erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. Die Regelung des § 2306 ist äußerst haftungsträchtig. Es sollte immer anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es zahlreiche Paragraphen in welchen von einem „pflichtteilsberechtigten Erben“ gesprochen wird. In den dort genannten Fällen ist ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben eingesetzt worden. Hier hat er eventuell noch weitere Ansprüche, die im Einzelfall zu prüfen sind.