Für Pflegeleistungen sieht das Gesetz seit dem 01.01.2010 eine erleichterte Möglichkeit vor, für ein Kind, welches den Erblasser gepflegt hat, gegenüber den anderen Kindern sog. Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Es wird dabei der Wert der Pflegeleistung als Geldbetrag ermittelt und dieser Geldbetrag ist dann vorab aus dem Nachlass zu entnehmen. Allerdings muss der Ausgleich so bemessen sein, dass er mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages ist äußerst schwierig, da es hierfür keinerlei Berechnungsmethoden bzw. eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Im Regelfall entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen. Die Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB entsteht bei Miterben bzw. ist auch im Pflichtteilsrecht nach § 2316 BGB anzuwenden.
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