Der Erblasser kann in seinem Testament einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Die bereits getätigte Tat muss begangen worden sein und der Grund für die Unzumutbarkeit muss vorliegen und in der Verfügung erläutert bzw. angegeben werden.
Der Pflichtteil kann beispielsweise entzogen werden, wenn Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einem dem Erblasser ähnlich nahen stehenden Person nach dem Leben getrachtet hat, wenn der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorbezeichneten Personen schuldig gemacht hat, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzliche obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und als zusätzliche Voraussetzung die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser in allen genannten Fällen unzumutbar ist.
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