Verweigert der Erbe die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs, so kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beim zuständigen Amts- oder Landgericht gerichtlich rechtshängig machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten noch nicht verjährt ist. Der Pflichtteilsanspruch selbst verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und nach Kenntnis der den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung mit Beginn des Folgejahres. Bei keinerlei Kenntnis verjährt der Anspruch allerdings spätestens nach 30 Jahren. Da der Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlass beteiligt ist, hat er keinerlei Kenntnis über den Nachlasswert. Verweigert hier der Erbe die Auskunft, so hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit im Rahmen einer sogenannten Stufenklage zunächst Auskunft vom Erben zu verlangen und anschließend dann aus der Auskunft heraus, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Ist die Auskunft nicht vollständig, so hat der Pflichtteilsberechtigte ferner noch einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bzgl. der Auskunft bzw. eventuell sogar auf eine eidesstattliche Versicherung. Sind beispielsweise Grundstücke im Nachlass hat der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Pflichtteilsklage die Möglichkeit, einen sogenannten Wertermittlungsanspruch geltend zu machen. Der Erbe muss dann auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellen lassen.
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