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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Postmortale Vollmacht

Eine postmortale Vollmacht wird erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Mit ihr erteilt der Erblasser dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht für ihn nach seinem Tode Rechtsgeschäfte in seinem Namen und mit Wirkung für und gegen die Erben vornehmen zu können. Mit einer postmortalen Vollmacht stellt der Erblasser sicher, dass die Person seiner Wahl die Kontrolle über den Nachlass übernimmt und Dritten gegenüber handlungsfähig bleibt. Postmortale Vollmacht wird insbesondere im Unternehmensbereich angewendet. Hintergrund ist, dass ein Erbschein bzw. ein notariell eröffnetes Testament mit Eröffnungsstempel erst einige Zeit nach dem Tod des Erblassers vorliegt. Weiter könnte es natürlich auch zu Streitigkeiten über den oder die Erben kommen. Bis zur Beendigung des Streits oder des Gerichtsverfahrens kann mit einer postmortalen Vollmacht gehandelt werden.


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