Ein Pflichtteilsrestanspruch bzw. Zusatzpflichtteil liegt vor, wenn der Erbteil, welcher dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassen worden ist, weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beträgt und demnach der pflichtteilsberechtigte Miterbe seinen Pflichtteilsrestanspruch gegenüber den anderen Miterben geltend machen kann. Dies wird in § 2305 BGB niedergeschrieben.
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