Der Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten kann gepfändet werden. Allerdings ist er erst verwertbar, wenn der Pflichtteilsanspruch anerkannt wird bzw. bei Gericht rechtshängig ist. Hintergrund ist, dass im Sinne des Familienfriedens der Pflichtteilsberechtigte nicht genötigt werden kann, gegen enge Familienangehörige vorzugehen. Allerdings gilt diese Sperre nicht für den Träger von Sozialleistungen.