Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag erklärt der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Vertrages mit dem Erblasser, dass er später auf seinen Pflichtteil beim Tod des Erblassers verzichtet. Er kann demnach seinen Pflichtteil, wenn der Erblasser ihn enterben würde, nicht geltend machen. Sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wirkt der Pflichtteilsverzicht auch auf die Kinder und Enkel des Pflichtteilsverzichtenden.
Im Rahmen eines Übergabevertrages erfolgt vielfach ein sogenannter gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht. In diesem Notarvertrag verzichtet ein Kind auf Ansprüche gegenüber dem die Immobilie erhaltenden Geschwisterteil auf eventuell Ansprüche im Bezug auf die Immobilie, die beim Todesfall des Schenkenden, demnach der Eltern, entstehen würden. Im Regelfall wird hierfür ein Gleichstellungsgeld an den Verzichtenden bezahlt.
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