Es kann jederzeit zu einer Pfändung eines Erbteils oder eines Pflichtteilsanspruchs im Bereich des Erbrechts kommen. Bei einer Miterbengemeinschaft ist es möglich, den Miterbenanteil eines Miterben bis zur Teilung zu pfänden. Dies bedingt dann die Pfändung des gesamten Miterbenanteils und nicht einzelner Erbgegenstände. Somit kann ein Gläubiger eines Miterben auch dessen Erbanteil insgesamt pfänden.
Die Pfändung des Erbanteils erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Sie ist sämtlichen Miterben als Drittschuldner zuzustellen. Liegt Testamentsvollstreckung vor, so kann der Testamentsvollstrecker trotz Pfändung trotzdem noch über die Nachlassgegenstände verfügen. Die Erbfallspfändung bedeutet, dass der Gläubiger jetzt an Stelle des Erben Rechte in der Miterbengemeinschaft ausüben kann, insbesondere die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft. Er kann demnach die Teilungsversteigerung bei Grundstücken beantragen und durchführen bzw. bewegliche Gegenstände – wie zum Beispiel einen Pkw – durch einen Gerichtsvollzieher versteigern lassen.
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