Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den pflichtteilsberechtigten Erben davor, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen die Erbschaft des Erben oder Pflichtteilsansprüche Berechtigter aushöhlt. Es ist ein eigener Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass des Erblassers besteht. Der Pflichtteilsergänzungsbetrag ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass gedanklich hinzugerechnet wird. Dabei wird der Wert des Geschenkes vom Schenkungstag auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex hochindiziert. Dadurch wird der Kaufkraftschwund ermittelt. Der Erbe kann jedoch die Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund Schenkungen des Erblassers insoweit verweigern, als ihm selbst sein eigener Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch verbleibt. Weiter muss sich der Pflichtteilsberechtigte alle Schenkungen des Erblassers ohne zeitliche Begrenzung auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetz anrechnen lassen. Ist der Erbe allerdings nicht zur Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verpflichtet, so kann der Pflichtteilsberechtigte sich noch an den Beschenkten selbst halten.
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