Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz dem überlebenden Elternteil alleine zu. Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden, bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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