Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch welche ein Schenker aus seinem Vermögen dem Beschenkten durch eine Zuwendung bereichert und beide Vertragsteile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nach dem Gesetz bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Form. Wird allerdings das Schenkungsversprechen bereits erfüllt, so heilt dies das Nichtvorhandensein der notariellen Form.
Schenkungen spielen im Erbrecht nach dem Tod des Erblassers eine Rolle. Dies gilt bei der Ausgleichung unter Abkömmlingen, bei der Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch und bei den sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Wird das Bezugsrecht einer Lebensversicherung zugewendet, so gibt es auch hier Pflichtteilsergänzungsansprüche im Regelfall am Rückkaufswert der Lebensversicherung. Hat ein Ehegatte eine Darlehensverpflichtung und bezahlen beide Ehegatten gemeinsam diese Darlehensverpflichtung, so entstehen auch hier für die Zahlung desjenigen Ehegatten, der nicht Darlehensnehmer ist, Pflichtteilsergänzungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten. Bei der Zuwendung einer Lebensversicherung ist es sogar möglich, dass die Erben rechtzeitig die Auszahlung der Versicherungssumme durch einen Widerruf gegenüber dem Versicherungsunternehmen verhindern können. Dies ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalles und ist bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung beispielsweise nicht möglich.
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