Ein Schlusserbe ist die Person, die nach den Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder einem Erbvertrag Erbe wird, wenn beide Ehegatten verstorben sind. In einem gemeinschaftlichen Testament, im Regelfall Berliner Testament genannt, setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann die Schlusserben. Schlusserben können die Kinder sein, aber auch mit den Ehegatten nicht verwandte Personen. Hier sind sie völlig frei. Einzig Tiere und Sachen können im deutschen Erbrecht nicht Erbe werden. Bei der Einsetzung eines Schlusserben ist immer die Bestimmung eines Ersatzerben zu beachten. Hintergrund ist, dass der Schlusserbe eventuell vor dem letztversterbenden Ehegatten verstirbt bzw. er die Erbschaft ausschlägt. Sind als Schlusserben Kinder der Eheleute eingesetzt, so werden die Enkelkinder im Zweifel Ersatzerben. Jedoch sollten die Erblasser immer durchdenken, wen sie als Ersatzerben für den Schlusserben möchten. Diese Regelung sollte immer in das Testament aufgenommen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt