Das Schwiegerkind ist kein gesetzlicher Blutsverwandter des Erblassers und deshalb nicht in den sog. Ordnungen erwähnt. Folge ist, dass das Schwiegerkind bei gesetzlicher Erbfolge, wenn demnach kein Einzeltestament oder Ehegattentestament erstellt wird, nichts erbt.
Das Schwiegerkind könnte aber später Erbe werden, wenn der Erblasser auf sein eigenes Kind seinen Nachlass vererbt und dieses Kind dann vor dem Schwiegerkind verstirbt. Hier hat der Erblasser die Möglichkeit, über eine sog. Vor- und Nacherbfolge das Schwiegerkind von seinem Nachlass auszuschließen. Bei der Vor- und Nacherbschaft wird das eigene Kind Vorerbe und dann beispielsweise die Enkelkinder Nacherben. Hier muss dann noch zwischen einer befreiten und einer nicht-befreiten Vorerbschaft unterschieden werden.
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