Schulden des Erblassers werden im Erbrecht als Verbindlichkeiten bezeichnet. Sind die Schulden des Erblassers höher als sein Aktivnachlass, so ist der Nachlass überschuldet. Der Erbe kann dann innerhalb kurzer Fristen die Erbschaftsannahme ausschlagen bzw. wenn er nach Ablauf der 6-Wochen-Frist erst feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er innerhalb von weiteren 6 Wochen die Annahme der Erbschaft anfechten. Es gibt weitere Möglichkeiten für den Erben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hier können jedoch vielerlei Fehler gemacht werden mit der Folge, dass der Erbe dann mit seinem Privatvermögen haftet. Von daher sollte bei einer Überschuldung immer der sicherste Weg mit der Ausschlagung der Erbschaft bzw. Anfechtung der Annahme gewählt werden.