Die Schenkungsteuer ist die Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden erhoben wird. Davon zu unterscheiden ist die Erbschaftsteuer, die auch für Erwerbe von Vermögen aufgrund des Todes des bisherigen Vermögensinhabers – des Erblassers – anfällt. Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie unterliegt bis auf wenige Ausnahmen den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer. Es ist zu beachten, dass die vorhandenen Freibeträge beispielsweise für Kinder in Höhe von 400.000,00 € alle 10 Jahre ausgenutzt werden können. Hier kann über eine geschickte Gestaltung über die Jahre erhebliches Vermögen in die nächste Generation geschenkt werden, ohne dass Schenkungsteuer bzw. dann im Erbfall Erbschaftsteuer anfällt.
Eine Schenkungsteuer könnte evtl. auch bei der Übergabe einer Immobilie von Eltern in die nächste Generation an Kinder anfallen. Hier behalten sich die Eltern im Regelfall sog. Rückfallrechte vor und auch ein Nießbrauch- oder Wohnungsrecht. Die Rechte der Eltern reduzieren dann den Schenkungswert und es wird von einer sog. gemischten Schenkung gesprochen.
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