Sind in einem gemeinsamen Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen getroffen, so entsteht bereits zu Lebzeiten der Eheleute eine Bindung. Die Bindung zu Lebzeiten bedeutet, dass nur die Eheleute gemeinsam das Testament abändern können. Weigert sich ein Ehegatte bezüglich der Abänderung, so muss der andere Ehegatte ihm einen notariellen Widerruf zustellen.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Recht zum lebzeitigen Widerruf. Der überlebende Ehegatte ist dann gebunden und es entsteht die Bindungswirkung. Bindungswirkung kann der überlebende Ehegatte nur verhindern, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt. Allerdings können die Ehegatten im Testament regeln, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, noch Verfügungen abzuändern. Dies sind dann einseitige Verfügungen. Dies muss allerdings ausdrücklich im Ehegattentestament niedergeschrieben werden.
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