Im Regelfall darf ein Erblasser zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Liegt jedoch ein Erbvertrag vor, nach welchem der Erblasser einen Erben bindend eingesetzt hat, so ist es dem Erblasser untersagt, eine Schenkung zu tätigen, mit der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Schenkung kann allerdings nach dem Todesfall nicht herausverlangt werden, wenn der Erblasser ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn der erste Ehegatte verstorben ist. Es tritt dann eine Bindung für den überlebenden Ehegatten ein, die der Bindung beim Erbvertrag entspricht.
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