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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Bewertung

Die Bewertung des Nachlasses ist häufig ein Problem bei Pflichtteilsansprüchen bzw. im Erbschaftsteuerrecht. Nachlassgegenstände werden in beiden Fällen nach dem sog. Verkehrswert aufgrund des Stichtagsprinzips mit dem Wert am Todestag berechnet. Bei Wertpapieren ist dies beispielsweise der Kurswert am Todestag. Bei Handelsgeschäften oder einer freiberuflichen Praxis kann dies nur über ein Gutachten im Regelfall ermittelt werden. Gutachten bei Immobilien werden seit 01.07.2010 nach der „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (kurz: ImmowertV) ermittelt. Dabei ist bei einem Mietobjekt der Verkehrs- oder der Ertragswert zu ermitteln. Beim selbstgenutzten Eigenheim das sog. Sachwertverfahren. Im Pflichtteilsrecht gilt beispielsweise nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Verkehrswert auch ein Verkauf der Immobilie innerhalb von 5 Jahren nach dem Todesfall ist. Allerdings darf bis dato natürlich der Pflichtteilsanspruch noch nicht reguliert worden sein. Für das Steuerrecht gilt im übrigen das Bewertungsgesetz.


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