Bezugsberechtigungen gibt es im Regelfall bei Lebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer benennt eine Person, die im Falle seines Ablebens berechtigt ist, die Versicherungssumme zu erhalten. Dies ist der sogenannte Bezugsberechtigte. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so fällt diese Summe nicht in den Nachlass. Allerdings können dabei Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Eventuell können Erben auch die Auszahlung der Versicherungssumme durch einen Widerruf dem Versicherungsunternehmen als Widerruf einer Schenkung verhindern. Bei der Bezugsberechtigung muss noch zwischen den widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsberechtigungen unterschieden werden. Der Bezugsberechtigte hat die Zuwendung nach dem ErbStG zu versteuern.
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