Kann der Erbe die Erbschaft aufgrund Zeitablaufs oder aus sonstigen Gründen nicht mehr ausschlagen, so hat er immer noch die Möglichkeit, bei einem überschuldeten Nachlass die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken. Hier gibt es verschiedene Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten. Bei einem Sozialhilfeempfänger haften dessen Erben nur mit dem Nachlass, nicht mit dem Eigenvermögen, § 102 II SGB XII. Bei dem Tod eines Betreuten haftet der Erbe ebenso für die Betreuungskosten nur mit dem Nachlass, § 1836e I 2 BGB.
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