Erhält ein behindertes Kind Sozialleistungen vom Staat, so hat der Staat das Anrecht, wenn das behinderte Kind etwas erbt, diese Vermögensmasse auf sich überzuleiten. Hintergrund ist, dass Sozialleistungen zunächst als sog. Darlehen gewährt werden. Der Erblasser kann diesen Zugriff des Staates jedoch durch ein sog. Behindertentestament verhindern. Er muss dabei das behinderte Kind zum sog. nicht-befreiten Vorerben mit einer Erbquote oberhalb dessen Pflichtteilsquote einsetzen und diesen Nachlassbestandteil dann durch einen Testamentsvollstrecker verwalten lassen. Der BGH hat dieses Konstrukt in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1993 gebilligt, es ist nicht sittenwidrig und verstößt nicht gegen das Prinzip der Subsidiarität bei sozialstaatlichen Leistungen. Im Rahmen des sog. Behindertentestaments müssen dem Testamentsvollstrecker dann genaue Anweisungen gegeben werden, wann er welche Leistungen zu welchem Zeitpunkten dem behinderten Kind erbringen kann, ohne dass es zu einer Kürzung von staatlichen Leistungen kommt.
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