Ein Erblasser kann in seinem Testament regeln, dass zunächst sein Nachlass dem sog. Vorerben zufällt und dann später – bei einem gewissen Ereignis – dem Nacherben. Dies ist im Regelfall der Tod des Vorerben. Der Erblasser bestimmt demnach den Übergang seiner Nachlassmasse über zwei Erbfälle. Der Vorerbe ist erheblichen Beschränkungen nach dem Gesetz unterworfen. Von zahlreichen Beschränkungen kann der Erblasser ihn jedoch als befreiten Vorerben entbinden, allerdings nicht von allen Beschränkungen, vgl. § 2136 BGB.
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