Bei Übergabeverträgen behält sich der Übergeber im Regelfall sogenannte Rückfallrechte für Fallgestaltungen vor, falls beim Übernehmer eine Fehlentwicklung eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer in Insolvenz fällt, der Übernehmer ohne Zustimmung des Übergebers das übertragene Objekt belastet oder der Übernehmer Straftaten gegenüber dem Übergeber begeht. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Für diese Fallgestaltungen kann sich der Übergeber, im Regelfall die Eltern im Rahmen eines Übergabevertrages, im Grundbuch einen Rückübertragungsvorbehalt eintragen lassen. Dieser ist im Regelfall durch eine Vormerkung im Grundbuch abgesichert. Tritt dann eine der aufgeführten Rückübertragungsgründe ein, so kann der Übergeber die Rückübertragung der Immobilie verlangen.
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