Rechenschaftslegung bedeutet, dass der Verpflichtete neben der Rechnungslegung ferner Mitteilungen über Tatsachen machen muss, deren Kenntnis für den Berechtigten zur Beurteilung der durch den Rechenschaftslegungsverpflichteten getätigten Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Am Häufigsten befindet sich ein solcher Anspruch gegen den Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht gemäß § 666 BGB.
Der Bevollmächtigte sollte sich über die Rechenschaftslegung immer im Klaren sein und die notwendigen Belege nicht wegwerfen bzw. immer versuchen, eine Rechenschaftslegung bereits gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten durchzuführen und sich vom Erblasser Entlastung erteilten zu lassen.
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