Die Rheinische Tabelle ist die Tabelle, welche der deutsche Notarverein im Jahre 2000 als Empfehlung für die Vergütung von Testamentsvollstreckern mitgeteilt hat. Ist in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet und hat der Erblasser keinerlei Vergütung für den Testamentsvollstrecker festgelegt, so ist nach dem Gesetz dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zukommen zu lassen. Diese Vergütung hat der Erbe aus dem Nachlass zu bezahlen. Mit der Rheinischen Tabelle bzw. der Empfehlung des deutschen Notarvereins liegt hier eine Tabelle vor, auf welcher die Rechtsprechung diese angemessene Vergütung mittlerweile beurteilt. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist dabei abhängig vom zu verwaltenden Vermögen und von seinen durchzuführenden Tätigkeiten.
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