Beim Erbvertrag schließen regelmäßig die Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen. Bei diesen Verfügungen liegt demnach eine Bindung vor. Diese Bindung kann ein Vertragspartner ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nur noch dann einseitig lösen, wenn er sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten hat oder wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einem Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Im Übrigen kann der Erbvertrag dann nur noch angefochten werden.
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