Eine Rückauflassungsvormerkung bzw. Vormerkung wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Die Rückauflassungsvormerkung bedingt zwar keine Grundbuchsperre, hat aber zur Konsequenz, dass eine Verfügung, die nach Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch des Erwerbers vereitelt oder beeinträchtigen würde. In der Praxis wird die Rückauflassungsvormerkung bei Grundstückskaufverträgen an fremde Dritte eingetragen. Hintergrund ist die Absicherung des Erwerbers, dass der Verkäufer nicht doch noch vor der Umschreibung des Eigentums an den Erwerber im Grundbuch das Grundstück nochmals an einen anderen Käufer zu einem höheren Kaufpreis überträgt.
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