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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Rente

Ist ein Rentenberechtigter verstorben, so wird die gesetzliche Rente bis zum Ende des Kalendermonats des Todesmonats bezahlt. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen werden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat diese Gelder überweisenden Stellen oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn sie diese als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 

Ist über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden, so besteht keine Verpflichtung zur Rücküberweisung, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen. Das Geldinstitut darf dabei den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind nach § 118 Abs. 4 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde, also auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 

Folge dieser Regelung des SGB VI kann sein, dass die deutsche Rentenversicherung überbezahlte Renten von einem lediglich Kontobevollmächtigten oder sogar vom Vermieter, dem die Miete per Dauerauftrag überwiesen wurde, zurückfordern kann. 


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