Der Erblasser hat die Möglichkeit, im Rahmen eines Vermächtnisses in seiner letztwilligen Verfügung einer dritten Person ein Wohnungsrecht zuzuwenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist dies ein dingliches Wohnungsrecht, welches im Grundbuch einzutragen ist. Das Wohnungsrecht bedeutet, dass der Wohnungsberechtigte bis zu seinem Tode umsonst in den genau bezeichneten Räumen wohnen darf. Hier sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass im Falle eines freiwilligen Auszugs seitens des Wohnungsberechtigten oder im Falle, dass er aufgrund Krankheit nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann, das Wohnungsrecht durch den neuen Eigentümer löschbar ist.