In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten werden häufig wechselseitige Verfügungen getroffen. Wechselseitige Verfügungen bedeuten, dass diese beim Tod eines Ehegatten eine Bindung hervorrufen. Dies ist der Gegensatz zu einseitigen Verfügungen. Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen steht und fällt. Hierbei ist immer die Auslegungsregel des § 2270 II BGB zu beachten. Wechselbezügliche Verfügungen sind voneinander abhängig und erzeugen eine Bindungswirkung. Ist deshalb eine dieser Verfügungen nichtig oder wird widerrufen, so wird die andere auch unwirksam bzw. nichtig. Eine wechselbezügliche Verfügung kann, wenn Ehegatten sich nicht über einen Widerruf einigen, durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Das Widerrufsrecht erlischt allerdings mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten.
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